
Vereinsstatuten PSB


Allzeit bereit
Vereinsstatuten Pfadi Schattebärg
1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Pfadi Schattebärg“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Dornach, Kanton Solothurn.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt mitunter ehemaligen Pfadfinderleitenden und Pfadfinderbegeisterten jeden Geschlechts, die Wahrung des Gedankenguts der Pfadfinderbewegung zu ermöglichen. Als Leitgedanke gilt das Pfadfindergesetz gemäss Robert Stephenson Smyth Baden-Powell (BiPi). Die «Pfadi Schattebärg» ist politisch und konfessionell unabhängig.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
· Mitgliederbeiträge
· Erträge aus eigenen Veranstaltungen
· Erträge aus Leistungsvereinbarungen
· Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch den Vorstand festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote des Vereins nutzen. Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.
Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
5. Minderheitenschutz
Sofern der Verein über Aktivmitglieder beider Geschlechter (Frauen und Männer) verfügt, muss zwingend mindestens ein Ressort des Vorstands durch eine Vertretung der Minderheit besetzt sein. Bei Lager müssen, sofern Teilnehmende beider Geschlechter aktiv teilnehmen, die Lagerverantwortung durch mindestens zwei Personen inklusive einer Vertretung der Minderheit erfolgen. Grundsätzlich sind alle Ressorts durch jedes Geschlecht besetzbar.
6. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
· bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
· bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
7. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Austrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.
8. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
9. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder zehn Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens sieben Tage zuvor schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet, ob über ein nicht traktandiertes Geschäft abgestimmt werden kann. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
g) Kenntnisnahme des Jahresbudgets
h) Mitbestimmung des Tätigkeitsprogramms
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j) Änderung der Statuten
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen und das Abwählen von Vorstandsmitgliedern benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
10. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 mündigen Personen. Die Amtszeit ist unbegrenzt. Vorstandsmitglieder können jedoch durch den Vorstand abgewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Mitglieder
Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
11. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsrevisoren (oder eine juristische Person), welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich.
12. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
13. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 4/5 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 1. April 2020 angenommen und sofort in Kraft gesetzt. Sie treten an die Stelle der Statuten der Mitgliederversammlung vom 8. November 2019.
